Zuwendungsniessbrauch
:
Defintition & rechtliche Grundlagen
Das Nießbrauchrecht eröffnet Immobilienbesitzern eine besondere Möglichkeit:
Sie können ihre Immobilie veräußern und trotzdem weiterhin darin leben oder sie anderweitig nutzen.

Zuwendungsnießbrauch erklärt
Der Vorbehaltsnießbrauch wird häufig bei einem Immobilien-Teilverkauf und bei Schenkungen eingesetzt. Dagegen wird der Zuwendungsnießbrauch in der Regel bei Vermietungen genutzt, um Steuern zu sparen.
Immobilienbesitzer suchen häufig nach legalen Wegen, ihre Steuerlast zu optimieren. Eine interessante, wenn auch weniger bekannte Option ist der Zuwendungsnießbrauch. Diese besondere Form der Immobiliennutzung ermöglicht es, Steuervorteile zu nutzen und gleichzeitig die Eigentumsrechte zu behalten.
Im Kern geht es beim Zuwendungsnießbrauch um die strategische Übertragung von Nutzungsrechten. Anders als beim klassischen Immobilienverkauf oder einer Schenkung behält der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum vollständig. Er überträgt lediglich das Recht zur Nutzung der Immobilie an eine andere Person - den sogenannten Nießbraucher.
Fakten zum Zuwendungsnießbrauch auf einen Blick
Wer ist Eigentümer bei einem Nießbrauch?
Bei einem Nießbrauch verleiht der Eigentümer der Immobilie einer anderen Person ein Wohn- und Nutzungsrecht. Diese Person wird Nießbrauchnehmer oder Nießbraucher genannt. Sie darf die Immobilie bewohnen oder vermieten. Bei einer Vermietung stehen die Mieteinnahmen dem Nießbraucher zu. Der Eigentümer behält aber die absolute Verfügungsgewalt, beispielsweise das Recht auf einen Verkauf.
Was bedeutet Zuwendungsnießbrauch?
Der Zuwendungsnießbrauch beschreibt das Übertragen des Nießbrauchrechts an eine dritte Person, ohne dass ein Eigentümerwechsel vorliegt. Er wird bei vermieteten Immobilien als Steuersparmodell genutzt. Grund dafür ist, dass Mieteinnahmen mit dem Einkommensteuersatz besteuert werden.
Überträgt der Eigentümer das Nießbrauchrecht an ein Familienmitglied, dessen Einkommensteuersatz niedriger liegt, müssen weniger Steuern gezahlt werden.
Was ist der Zuwendungsnießbrauch?
Der Zuwendungsnießbrauch ermöglicht es Immobilieneigentümern, das Nießbrauchrecht für ihre Immobilie an eine dritte Person zu übertragen. Das Besondere daran: Es findet kein Eigentümerwechsel statt – weder durch Verkauf noch durch Schenkung oder Teilverkauf. Stattdessen ändert sich nur, wer die Immobilie nutzen darf. Der neue Nießbraucher kann das Objekt entweder selbst bewohnen oder vermieten. Entscheidet er sich für die Vermietung, fließen die Mieteinnahmen direkt an ihn.
Zur rechtlichen Absicherung wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Wird es ohne zeitliche Begrenzung gewährt, besteht es so lange, bis beide Parteien einer Löschung zustimmen.
Der Eigentümer kann das Nießbrauchrecht nicht einseitig aufheben oder ändern.
Der Unterschied zum Vorbehaltsnießbrauch
Der Vorbehaltsnießbrauch kommt typischerweise dann zum Einsatz, wenn Wohneigentum übertragen wird. Dabei behält der bisherige Eigentümer ein Nießbrauchrecht an der Immobilie. Dies ist auch bei einem Immobilien-Teilverkauf üblich: Der Teilverkäufer sichert sich ein Wohn- und Nutzungsrecht für den verkauften Anteil.
Wie können Sie mit dem Zuwendungsnießbrauch Steuern sparen?
Der Zuwendungsnießbrauch bietet besonders für Eigentümer vermieteter Immobilien interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Der Grund liegt in der Besteuerung der Mieteinnahmen: Diese müssen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Vermieters versteuert werden. Bei einem hohen Steuersatz fließt entsprechend ein großer Teil der Einnahmen an das Finanzamt.
Hier setzt das Prinzip des Zuwendungsnießbrauchs an: Eigentümer können das Nießbrauchrecht einem Familienmitglied übertragen, das einen niedrigeren Einkommensteuersatz hat. Die Mieteinnahmen werden dann zu diesem günstigeren Steuersatz versteuert.
Je größer die Differenz zwischen den Steuersätzen von Eigentümer und Nießbraucher ist, desto höher fällt die potenzielle Steuerersparnis aus.
Welche Nachteile müssen Sie beachten?
Der Zuwendungsnießbrauch hat allerdings auch einige wichtige Einschränkungen::
Zum einen entfällt die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung.
Normalerweise können Vermieter über einen Zeitraum von 50 Jahren jährlich zwei Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten als sogenannte "Absetzung für Abnutzung" (AfA) von der Steuer absetzen. Bei einem Zuwendungsnießbrauch ist diese Option weder für den Eigentümer noch für den Nießbraucher möglich.
Zum anderen kann Schenkungsteuer anfallen.
Da das Nießbrauchrecht einen wirtschaftlichen Wert darstellt – sei es durch eingesparte Mietzahlungen oder durch erzielte Mieteinnahmen – ist seine Übertragung schenkungsteuerpflichtig. Auch wenn Eigentümer Sanierungskosten übernehmen, kann dies schenkungsteuerliche Folgen haben.
Wichtiger Hinweis: Die Domovitum / Aurentum GmbH bietet keine Steuerberatung an. Wenn Sie einen Zuwendungsnießbrauch in Erwägung ziehen, sollten Sie sich unbedingt von einem Steuerberater beraten lassen. Nur so können Sie sicher sein, ob sich dieses Modell in Ihrer speziellen Situation rechnet.
Ist der Zuwendungsnießbrauch das Richtige für Sie?
Der Zuwendungsnießbrauch ist ein spezielles Nießbrauchrecht, bei dem ein Immobilieneigentümer das Nutzungsrecht an eine dritte Person überträgt – und zwar ohne dass dabei ein Eigentümerwechsel stattfindet. Diese Form der Gestaltung eignet sich allerdings nicht für jeden Fall.
Besonders interessant ist der Zuwendungsnießbrauch für Eigentümer vermieteter Immobilien, die nach Möglichkeiten der Steueroptimierung suchen.
Sie müssen jedoch die Nachteile im Blick behalten: Der Verlust der Absetzung für Abnutzung (AfA) und die mögliche Schenkungsteuer können die Vorteile schmälern.
Als Alternative steht der Vorbehaltsnießbrauch zur Verfügung. Diese Variante kommt häufig beim Immobilien-Teilverkauf oder bei Schenkungen zum Einsatz. Welche Form für Sie die richtige ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab und sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.
FAQs
Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zum Zuwendungsniessbrauch.
Der Zuwendungsnießbrauch gilt steuerrechtlich als teilweise Schenkung, da ein wirtschaftlicher Wert übertragen wird. Die Bewertung erfolgt nach standardisierten Verfahren unter Berücksichtigung von Faktoren wie Immobilienwert, Alter des Nießbrauchers und erwartete Nutzungsdauer. Schenkungsteuer fällt auf den errechneten Kapitalwert des Nießbrauchs an, wobei persönliche Freibeträge genutzt werden können.
Beim Vorbehaltsnießbrauch behält der bisherige Eigentümer nach Übertragung der Immobilie das Nutzungsrecht. Der Zuwendungsnießbrauch hingegen überträgt das Nutzungsrecht an einen Dritten, ohne dass ein Eigentümerwechsel stattfindet. Diese Form wird primär zur steuerlichen Optimierung bei vermieteten Immobilien eingesetzt.
Der maximale Jahreswert einer Immobilie für die Nießbrauchberechnung ist gesetzlich begrenzt. Er darf den Verkehrswert der Immobilie geteilt durch 18,6 nicht übersteigen. Beispiel: Bei einem Immobilienwert von 500.000 Euro liegt die Obergrenze des Jahreswerts bei 26.881 Euro.
Die wesentlichen Nachteile des Nießbrauchs umfassen den Verlust der Gebäudeabschreibung (AfA), potenzielle schenkungsteuerliche Belastungen und die langfristige rechtliche Bindung. Zudem können Konflikte zwischen Eigentümer und Nießbraucher bezüglich Modernisierungen oder Nutzungsänderungen entstehen. Die Gestaltung erfordert sorgfältige Planung und professionelle Beratung.
Der Nießbraucher trägt die laufenden Kosten der Immobiliennutzung. Dazu gehören Betriebskosten, Instandhaltungsaufwendungen, Versicherungen und öffentliche Lasten wie Grundsteuer. Größere Reparaturen und substanzerhaltende Maßnahmen können vertraglich zwischen Eigentümer und Nießbraucher aufgeteilt werden. Die genaue Kostenverteilung sollte im Nießbrauchvertrag detailliert geregelt werden.

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